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Bundestag beschließt die Grundsicherungsreform im SGB II

Bundestag beschließt die Grundsicherungsreform im SGB II
Der Bundestag hat am 05.03.2026 die Grundsicherungsreform im SGB II beschlossen. Die Reform bedeutet aus unserer Sicht einen grundlegenden Richtungswechsel im Recht der Grundsicherung. Es wird damit ein Grundsicherungsrecht etabliert, das sich sehr rücksichtslos gegen Menschen in Armut richtet. Wir halten es zudem zumindest in einigen Punkten verfassungswidrig. Bedenklich sind aus unserer Sicht die Nichterreichbarkeitsfiktion in § 7b Abs. 4 SGB II (also der Verlust jeglichen Leistungsanspruchs bei drei aufeinanderfolgenden Meldeterminen); die Begrenzung der Kosten der Unterkunft (KdU) auf das 1½-Fache der örtlichen MOG in § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II (die Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II dürfte zu schwach gefasst sein) und die Die 100%-Sanktionen bei Arbeitsverweigerung in § 31a Abs. 7 SGB II. Ebenso dürfte der zu geringe Schutz von kranken Menschen nicht ausreichend berücksichtigt sein.