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Stärkung des Wahlrechts Behinderter bei Hilfsmitteln

Stärkung des Wahlrechts Behinderter bei Hilfsmitteln
Ein querschnittsgelähmter Mann beantragte für seinen Rollstuhl ein elektrisches Zug Gerät, die Krankenkasse verweigerte ihm dies jedoch. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschied nun in einem Urteil, dass dem Wunsch- und Wahlrecht Behinderter im Rahmen der Hilfsmittelversorgung weiter Raum zu gewähren ist (Urt. v. 13.9.2022, Az. L 16 KR 421/21) und verurteilte die Kasse zur Kostenübernahme. Behinderte Menschen haben laut Gericht bei ihren Hilfsmitteln ein Wunsch- und Wahlrecht, dem volle Wirkung zu verschaffen sei. Die Leistung müsse dem Berechtigten viel Raum zur eigenverantwortlichen Gestaltung der Lebensumstände lassen und die Selbstbestimmung fördern, stellt das LSG klar.