Ein querschnittsgelähmter Mann beantragte für seinen Rollstuhl ein elektrisches Zug Gerät, die Krankenkasse verweigerte ihm dies jedoch. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschied nun in einem Urteil, dass dem Wunsch- und Wahlrecht Behinderter im Rahmen der Hilfsmittelversorgung weiter Raum zu gewähren ist (Urt. v. 13.9.2022, Az. L 16 KR 421/21) und verurteilte die Kasse zur Kostenübernahme. Behinderte Menschen haben laut Gericht bei ihren Hilfsmitteln ein Wunsch- und Wahlrecht, dem volle Wirkung zu verschaffen sei. Die Leistung müsse dem Berechtigten viel Raum zur eigenverantwortlichen Gestaltung der Lebensumstände lassen und die Selbstbestimmung fördern, stellt das LSG klar. |