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Richtlinie für Krankengeldanspruch für Begleitpersonen im Krankenhaus vorgelegt

Richtlinie für Krankengeldanspruch für Begleitpersonen im Krankenhaus vorgelegt

Das Thema Assistenz im Krankenhaus ist für viele behinderte Menschen hoch aktuell. Lt. Gesetz haben Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung nach § 44b SGB V ab dem 01.11.2022 bei einem Verdienstausfall Anspruch auf Krankengeld. Das Krankenhaus bescheinigt der Begleitperson für den Krankengeldantrag bei ihrer Krankenkasse, dass ihre Mitaufnahme aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dies kann im Vorfeld oder während der Krankenhausbehandlung geschehen. Bei Bedarf kann sich die Begleitperson für ihren Arbeitgeber auch eine Aufenthaltsbescheinigung über die Anwesenheitstage im Krankenhaus ausstellen lassen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschreibt nun in einer neuen Richtlinie, wann eine Begleitung bei einem stationären Krankenhausaufenthalt als medizinisch notwendig erachtet wird und wie die Bescheinigungen sowohl für den Patienten als auch für die mitaufgenommene Begleitperson zu verfassen sind. In der Richtlinie konkretisiert der G-BA drei Fallgruppen:

  • Begleitung, um während der Krankenhausbehandlung eine bestmögliche Verständigung mit den Patienten zu gewährleisten,
  • Begleitung, damit Patienten die mit ihrer Krankenhausbehandlung verbundenen Belastungssituationen besser meistern können, insbesondere bei fehlender Kooperations- und Mitwirkungsfähigkeit
  • Begleitung, um die Patienten während der Krankenhausbehandlung in das therapeutische Konzept einbeziehen zu können oder zur Einweisung in die anschließend weiterhin notwendigen Maßnahmen.

Der medizinische Bedarf für die Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus kann im Zusammenhang mit der Krankenhauseinweisung festgestellt und auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (Verordnung von Krankenhausbehandlung) bescheinigt werden. Zudem ist es möglich, den Bedarf einer Begleitung unabhängig von einer konkreten Krankenhauseinweisung medizinisch einzuschätzen und festzustellen. Befristet für die Dauer von bis zu 2 Jahren erhält der Patient dann eine entsprechende Bescheinigung.

Als Begleitperson können nahe oder eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld, zu der die gleiche persönliche Bindung wie zu einem nahen Angehörigen besteht, fungieren.

Der Beschluss zur Erstfassung der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Bei Nichtbeanstandung wird sie im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt, gegebenenfalls auch rückwirkend, am 01.11.2022 in Kraft.