Mit der Zahl der Elektrokleinstfahrzeuge in Berlin steigt auch die Zahl der Verkehrsordnungswidrigkeiten aufgrund unzulässigen Parkens mit sogenannten E-Rollern. Gab es 2020 noch 156 Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren, so stieg die Zahl 2021 auf 237 und mit Stand 30.09.2022 wurden bislang 862 Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Ein Verbot der E-Tretroller ist nicht denkbar. Aktuell gibt es in Berlin ca. 54.000 E-Tretroller, 4.500 Leichtkrafträder und 9.000 Miet-Fahrräder. Diese sind als Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Abs. 1 eKFV gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zulassungsfrei. Damit sind sie zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen (§ 16 Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO). Die private Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen kann daher weder straßenverkehrsrechtlich generell verboten noch – da es dem Gemeingebrauch unterliegt – straßenrechtlich untersagt werden. Dennoch wurde der Berliner Senat aktiv. In verstärkter Kooperation mit den Bezirken sowie in Zusammenarbeit mit der BVG werden spezielle Abstellflächen für die E-Tretroller eingerichtet und ausgewiesen, für die in einem definierten Umkreis von etwa 100 Metern ein Abstellverbot gilt. Berlin hat zudem mit dem am 01.09.2022 in Kraft getretenen Berliner Straßengesetzes (§ 11a BerlStrG) als erstes Bundesland überhaupt gesetzlich klargestellt, dass es sich bei dem gewerblichen Anbieten von Mietfahrzeugen um eine straßenrechtliche Sondernutzung handelt, die einer Erlaubnis bedarf. Im Rahmen dieser erforderlichen Erlaubnis erfolgt eine angebotsbezogene Steuerung u.a. über Nebenbestimmungen, die auch und insbesondere darauf ausgerichtet sind, Nutzungskonflikte mit anderen, insbesondere behinderten Verkehrsteilnehmenden zu verhindern.